Anwalt Informationen

Hier werden laufend Informationen von unserem Anwalt bekannt gegeben.

 

Unser Anwalt hat seine Stellungnahme abgegeben! (25.08.2010)

Hier ein Auszug: 

An die Gemeinde Weiden/See

Raiffeisenplatz 5, 7121 Weiden am See

per E-Mail: post@weiden-see.bgld.gv.at

 

Pöttsching, am 25.8.2010

 

Betreff: Seeprojekt Weiden – geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

... In Ergänzung und unter Bezugnahme auf die am heutigen Tag seitens meiner Mandanten gegen die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde Weiden/See eingebrachten Erinnerungen, erlaube ich mir, auszuführen wie folgt:

 

Die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung der Grundstücke 1940/368 und 1940/9 gemäß § 14 Abs. 3 lit a burgenländisches Raumplanungsgesetz als Wohngebiet erfolgt nicht in Übereinstimmung mit der gegebenen Gesetzlage.

 

Gemäß § 19 Bgld. RaumplanungsG ist ein Flächenwidmungsplan abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung andere Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig wird.

 

Der Flächenwidmungsplan darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftreten neuer Tatsachen oder Planungsabsichten der Gemeinde wesentlich geändert haben.

 

Nach Ansicht des VfGH ist unter einer neuen Planungsabsicht nicht jede Änderungsabsicht schlechthin zu verstehen, sondern vielmehr nur solche neue Zielsetzungen allgemeiner Art, welche eine Änderung der Planungsgrundlage mit sich bringen. Das Vertrauensschutzprinzip geht nach Ansicht des VfGH der Änderung grundsätzlich vor, wenn die für die Planänderung maßgebliche Situation also die Ursache für die behauptete Notwendigkeit der Planänderung bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Planerlassung vorlag.

 

In VfSlg. 374/1987 hat der VfGH ausgesprochen, dass wenn sich der Gemeinderat für eine bestimmte Lösung entschlossen hat, es für eine Änderung des Planes nicht genügt, wenn sich in der Folge herausstellt, eine andere Widmung wäre die bessere und sinnvollere gewesen.

 

Die Argumentation, welche zur Begründung der Umwidmung herangezogen wird, wonach es sich beim gegenständlichen Gebiet um eine weniger schutzwürdige Fläche handle, zumal sich darauf illegale Müllablagerungen befinden würden, geht fehl. Es wurde einerseits mit keinem Wort dargelegt, warum dieses Gebiet weniger schutzwürdig sein soll und stellt andererseits eine illegale Müllablagerung wohl kaum eine Begründung für eine Umwidmung dar, sondern ist die Gemeinde vielmehr verpflichtet, diese Müllablagerungen zu beseitigen und weitere zu verhindern.

 

Im vorliegenden Fall liegt daher keine ausreichende Begründung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vor.

 

Weiters hat nach der Rechtssprechung des VfGH die Auswahl der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Es sind ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Auch aus dem Gleichheitssatz, an dem Planänderungen vom VfGH stets gemessen wurden, ist abzuleiten, dass die Auswahl der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Liegenschaft nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat. (Pallitsch - Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, Jud.6 zu § 19 Bgld. Raumplanungsgesetz).

 

Die gegebene Begründung, wonach es sich beim gegenständlichen Gebiet um eine weniger schutzwürdige Fläche handle, ist wohl kaum als eine sachlich gerechtfertigte und für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes ausreichende Begründung zu bewerten.

 

Auf den gegenständlichen Grundstücken soll eine Wohn- und Freizeitanlage errichtet werden, wobei keine Notwendigkeit zur Baulandmobilisierung besteht. Das Gebiet befindet sich in der Kernzone des Welterbegebietes Kulturlandschaft Fertö- Neusiedlersee, weshalb dieses Vorhaben auch dem burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz widerspricht.

 

Jenes Gebiet, für welches die Absicht zur Rückwidmung als Tauschobjekt besteht, entspricht weder der Größe noch der Qualität nach jenem Gebiet, welches nunmehr umgewidmet werden soll. Es sollen Gewässer und Schilf im Ausmaß von ca. 15.500 m² in Baugebiete umgewidmet werden, wogegen lediglich rund 12.000 m² rückgewidmet werden sollen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieses rückzuwidmende Gebiet bereits durch die bestehende Bebauung wesentlich beeinträchtigt wurde.

 

Es liegen daher ebenso die Versagungsgründe gemäß § 18 Abs. 7 Bgld. Raumordnungsgesetz vor, zumal der Flächenwidmungsplan den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Entwicklungsprogramm widerspricht. Auch sind überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes verletzt.

 

Weiters wird eine im örtlichen Interesse der Gemeinde liegende Entwicklung, nämlich für die Bewahrung der Naturzonen und die Förderung des Umweltbewusstseins Sorge zu tragen, nicht nur beeinträchtigt, sondern geradezu ins Gegenteil verkehrt ...


Wir werden natürlich von einem Anwalt vertreten! (5.8.2010)

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