EINWENDUNG

Das ist die juristische Erinnerung für Sympathisanten der BI, entworfen vom Anwalt der Bürgerinitiative. Die Einwendungsfrist ist mit 26.8.2010 abgelaufen. Trotzdem nehmen wir weitere Einwendungen sehr gerne entgegen! Sie werden archiviert und stellen für uns einen nicht zu unterschätzenden Motivationsschub dar.


Mit dem Abschicken dieses Formulars unterschreibt der Absender die juristische Erinnerung des Anwalts der BI “Rettet das Schilf” an die Gemeinde Weiden am See. Das heißt: Die eingegebenen persönlichen Daten werden mit dem Einwendungstext (dieser kann unterhalb des auszufüllenden Formulars nachgelesen werden) verknüpft und gespeichert.


Die BI verpflichtet sich selbstverständlich von den persönlichen Daten keinerlei weiteren Gebrauch zu machen. Informationen zum Stand der Dinge gibt es ausschließlich auf der HP der BI!

 

Auch die Behörden (Gemeinde Weiden am See, Burgenländische Landesregierung, ...), die sich mit dieser Flächenumwidmung und den Einwendungen schlussendlich beschäftigen müssen, dürfen Eure Daten nicht weiter verwenden.

 

Mit dem Abschicken dieser Einwendung gegen diese Flächenumwidmung und damit gegen das Bauprojekt verleiht Ihr Eurer Meinung Stimme und Ihr setzt Euch auf dem einzigen legalen juristischen Weg für die Rettung eines der letzten unberührten Feuchtgebiete im verbauten Gebiet von Weiden am See ein. Vielen Dank!!
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UNTERSCHRIFT - Mit der Abgabe meiner Daten unterschreibe ich die juristische Erinnerung des Anwalts der BI "Rettet das Schilf"an die Gemeinde Weiden am See.*
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dw-FormGenerator 5.3.2

An die

Gemeinde Weiden/See

Raiffeisenplatz 5

7121 Weiden/See

 

Betreff: Kundmachung der Auflage des Entwurfes über eine Verordnung, mit welcher der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet von Weiden/See geändert werden soll
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren!
 
Gemäß Gemeinderatsbeschluss wurde der Entwurf einer Verordnung, mit welcher der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet von Weiden/See geändert werden soll in der Zeit vom 01.07.2010 bis 26.08.2010 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und ist gemäß § 18 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes jedermann berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen zum Entwurf dieser Verordnung vorzubringen.
 
Im Sinne der obigen Bestimmungen erhebe ich folgende schriftliche Erinnerungen innerhalb offener Frist:
 
Die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung der Grundstücke 1940/368 und 1940/9 gemäß § 14 Abs. 3 lit a burgenländisches Raumplanungsgesetz als Wohngebiet erfolgt nicht in Übereinstimmung mit der gegebenen Gesetzlage.
 
Die Argumentation, welche zur Begründung der Umwidmung herangezogen wird, wonach es sich beim gegenständlichen Gebiet um eine weniger schutzwürdige Fläche handle, zumal sich darauf illegale Müllablagerungen befinden würden, geht fehl. Es wurde einerseits mit keinem Wort dargelegt, warum dieses Gebiet weniger schutzwürdig sein soll und stellt andererseits eine illegale Müllablagerung wohl kaum eine Begründung für eine Umwidmung dar, sondern ist die Gemeinde vielmehr verpflichtet, diese Müllablagerungen zu beseitigen und weitere zu verhindern.
 
Auf den gegenständlichen Grundstücken soll eine Wohn- und Freizeitanlage errichtet werden, wobei keine Notwendigkeit zur Baulandmobilisierung besteht. Das Gebiet befindet sich in der Kernzone des Welterbegebietes Kulturlandschaft Fertö- Neusiedlersee, weshalb dieses Vorhaben auch dem burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz widerspricht.
 
Jenes Gebiet, für welches die Absicht zur Rückwidmung als Tauschobjekt besteht, entspricht weder der Größe noch der Qualität nach jenem Gebiet, welches nunmehr umgewidmet werden soll. Es sollen Gewässer und Schilf im Ausmaß von ca. 15.500 m” in Baugebiete umgewidmet werden, wogegen lediglich rund 12.000 m” rückgewidmet werden sollen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieses rückzuwidmende Gebiet bereits durch die bestehende Bebauung wesentlich beeinträchtigt wurde.
 
Es liegen daher die Versagungsgründe gemäß § 18 Abs. 7 Bgld. Raumordnungsgesetz vor, zumal der Flächenwidmungsplan den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem Entwicklungsprogramm widerspricht. Auch sind überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes verletzt.
 
Weiters wird eine im örtlichen Interesse der Gemeinde liegende Entwicklung, nämlich für die Bewahrung der Naturzonen und die Förderung des Umweltbewusstseins Sorge zu tragen, beeinträchtigt.
 
Ich ersuche um Kenntnisnahme und Berücksichtigung meiner Erinnerungen im Zuge der Beschlussfassung durch den Gemeinderat.