Gesetzesauszüge
Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990)
* *Schutz von Feuchtgebieten*
§ 7. (1) Gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983, in der Fassung des Protokolles BGBl. Nr. 283/1993, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.
(2) *Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (§ 13) ist auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.*
(3) Unter das Verbot des Abs. 2 fallen nur jene Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 34 lit. a sinngemäß Anwendung.
(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen, die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen sowie Maßnahmen zur Wahrung und Verbesserung des Schutzzweckes.
(5) Der Landesregierung ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht § 50 Abs. 4 Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Abs. 2 verboten ist.
* Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten
§ 8. (1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Landesregierung im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.
* *Änderung des Verwendungszweckes, Instandsetzung*
*§ 9. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen*
*(2) Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde anzuzeigen.
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*Sonderbestimmungen für den Neusiedler See*
*§ 13. (1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.*
(2) Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.
* *Allgemeine Schutzbestimmungen*
§ 14. (1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
Rettet das Schilf
Weiden am See

